Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall helfen Airline, Verbraucherzentrale oder eine Rechtsberatung.
Kurz gesagt: Entdecken Sie einen Schaden am Koffer, melden Sie ihn vor dem Verlassen des Ausgabebereichs an der Gepäckstelle der Airline, fotografieren Sie ihn und lassen Sie sich die Meldung schriftlich bestätigen. Danach folgt eine schriftliche Schadensanzeige an die Airline. Die Fristen dafür sind kurz; sie stehen unten mit Quelle und Stand.
Das Band dreht sich, Ihr Koffer kommt, und schon aus der Entfernung fällt etwas auf: ein aufgeplatzter Rand, eine abgerissene Rolle, ein tiefer Riss in der Schale. Der Impuls, den Koffer zu nehmen und zu gehen, ist stark, vor allem nach einem langen Flug. Es ist aber der ungünstigste Moment, ihn zu befolgen. Denn das Wichtigste passiert in den ersten Minuten und in der ersten Woche.
Diese Seite führt Sie durch die Reihenfolge der Schritte, nennt die Fristen laut dem amtlichen Text des Montrealer Übereinkommens und weist auf Stellen hin, die weiterhelfen. Sie gibt keine Auskunft über Beträge oder Erfolgsaussichten, und sie wertet keine Fluggesellschaften. Sie ersetzt auch keine Rechtsberatung; wo es um Ihren Einzelfall geht, sind Airline, Verbraucherzentrale oder eine Rechtsberatung die richtigen Adressen.
Die Reihenfolge der Schritte
Die Schritte folgen einer sinnvollen zeitlichen Reihenfolge. Die ersten beiden gehören noch in den Ausgabebereich des Flughafens.
- Schaden am Flughafen melden, bevor Sie den Ausgabebereich verlassen. Gehen Sie zur Gepäckstelle der Airline (oft als „Lost and Found“ oder Gepäckservice ausgeschildert) und melden Sie den Schaden dort. Die Verbraucherzentrale rät, den Schaden möglichst sofort am Flughafen zu melden. Diese Schadensmeldung am Flughafen wird in der Branche oft PIR genannt; ein amtlicher Beleg dafür liegt uns nicht vor. Fragen Sie am Schalter der Airline, wie die Meldung dort heißt und abläuft. Bei einer Pauschalreise melden Sie den Schaden zusätzlich dem Reiseveranstalter.
- Fotos von Koffer und Schaden machen. Fotografieren Sie den Koffer als Ganzes und den Schaden aus der Nähe, möglichst schon im Ausgabebereich und vor jeder Veränderung. Falls vorhanden, ergänzen Sie Fotos aus der Zeit vor der Reise.
- Schriftliche Bestätigung geben lassen. Lassen Sie sich die Meldung schriftlich bestätigen, etwa mit einer Kopie des ausgefüllten Formulars. Ohne Bestätigung wird der Nachweis schwerer, dass und wann Sie gemeldet haben.
- Schriftliche Schadensanzeige an die Airline. Die Meldung am Schalter ersetzt die schriftliche Anzeige nicht. Erklären Sie den Schaden schriftlich und senden Sie ihn fristgerecht an die Airline. Wie das geht (Formular, E-Mail, Brief), erfahren Sie bei der Airline.
- Belege sammeln. Kaufbeleg des Koffers, Alter des Koffers, Fotos, Bestätigung der Airline und Kopien Ihrer Schreiben. Je vollständiger die Unterlagen, desto besser lässt sich später nachvollziehen, was passiert ist.
- Bei Ablehnung: Schlichtung oder Verbraucherzentrale. Lehnt die Airline ab oder reagiert nicht, können Sie sich an die Verbraucherzentrale wenden. Zusätzlich gibt es die Schlichtung Reise & Verkehr (söp), eine nach eigener Angabe kostenlose außergerichtliche Schlichtung für Reisende. Voraussetzung ist laut söp zuerst eine Beschwerde beim Unternehmen; danach kann ein Schlichtungsantrag online gestellt werden. Zuständigkeit und Einzelheiten klären Sie dort.
Wenn Sie den Schaden erst zu Hause bemerken
Das kommt vor, etwa wenn der Koffer äußerlich unversehrt aussah. Dann gilt: Melden Sie den Schaden unverzüglich nach Entdeckung bei der Airline. Wie lange das noch geht, ergibt sich aus dem Fristensatz im nächsten Abschnitt. Die Regel „vor dem Verlassen des Ausgabebereichs“ ist der Idealfall, nicht die einzige Gelegenheit.
Fristen laut Montrealer Übereinkommen
Der folgende Absatz folgt dem amtlichen Text des Übereinkommens in der Fassung des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften (Art. 31):
Nach dem Montrealer Übereinkommen (Art. 31, Stand: 20.10.2026 laut amtlichem Text im Amtsblatt der EG) muss der Empfänger eine Beschädigung unverzüglich nach Entdeckung, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben Tagen nach der Annahme, der Fluggesellschaft schriftlich anzeigen; bei Verspätung gilt eine Frist von 21 Tagen nach Bereitstellung. Wer die Frist versäumt, kann nach dem Wortlaut grundsätzlich nicht mehr klagen.
Quelle: Montrealer Übereinkommen im Amtsblatt (Eur-Lex).
Diese Fristen gelten für Flüge, auf die das Übereinkommen anwendbar ist. Bei Inlands- oder Sonderfällen fragen Sie die Airline oder die Verbraucherzentrale. Ob das Übereinkommen auf Ihren Flug anzuwenden ist, hängt vom Flug und vom Beförderungsvertrag ab; das können wir hier nicht für Sie beurteilen.
Zwei weitere Aussagen aus dem Wortlaut sind für das Verständnis nützlich:
- Die Beanstandung muss laut Art. 31 Abs. 3 schriftlich erklärt und innerhalb der vorgesehenen Frist übergeben oder abgesandt werden. Eine mündliche Meldung allein genügt deshalb nicht.
- Nimmt der Empfänger das Gepäck vorbehaltlos an, begründet das nach Art. 31 Abs. 1 die widerlegbare Vermutung, dass es unbeschädigt abgeliefert wurde. Darum lohnt es sich, den Schaden vor dem Verlassen des Ausgabebereichs zu melden und nicht stillschweigend mitzunehmen.
Die Haftungshöchstbeträge ändern sich im Lauf der Zeit; die Amtsblatt-Seite verweist dazu auf Anpassungen. Wir nennen deshalb keine Beträge. Zu Höhe und Umfang einer Entschädigung informiert die Airline oder die Verbraucherzentrale.
Die Zwei-Jahres-Frist für Klagen
Das Übereinkommen kennt außerdem eine Ausschlussfrist für Klagen auf Schadensersatz: zwei Jahre, die mit der Ankunft am Bestimmungsort beginnen oder mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug hätte ankommen sollen (Art. 35). Auch die Verbraucherzentrale nennt eine Klagefrist von zwei Jahren. Wie sich diese Frist in Ihrem Fall berechnet und ob sie auf Ihren Flug anzuwenden ist, sollten Sie prüfen lassen. Frist prüfen lassen: Das gilt besonders, wenn Verhandlungen mit der Airline lange dauern.
Warum die Airline nicht für alles haftet
Das Übereinkommen regelt in Art. 17 Abs. 2 die Haftung der Fluggesellschaft für aufgegebenes Reisegepäck. Sie haftet danach grundsätzlich für Schäden, wenn das Ereignis an Bord des Luftfahrzeugs oder während der Obhut der Airline eingetreten ist. Eine Ausnahme: Die Airline haftet nicht, soweit der Schaden auf die Eigenart des Gepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Gepäck haftet sie bei Verschulden.
Was bedeutet das für die Praxis? Kleinere Gebrauchsspuren und Verschleiß sind schwer abzugrenzen von einem Schaden, der erst auf der Reise entstanden ist. Das erklärt, warum ein Foto vom Zustand vor der Reise nützlich ist. Welche Spuren bei Hartschalen und Aluminium als normal gelten, ordnet die Seite Kratzer und Dellen am Koffer laut Herstellerangaben ein. Ob ein Fall im Einzelnen unter diese Ausnahme fällt, entscheidet nicht diese Seite, sondern die Airline im Einzelfall und gegebenenfalls ein Gericht.
Was Sie ins Handgepäck legen sollten
Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Wertsachen, empfindliche Gegenstände und lebenswichtige Medikamente ins Handgepäck gehören. Auch Lufthansa nennt in seinen Handgepäckhinweisen Wertsachen, Medikamente und akkubetriebene Geräte als Dinge für die Kabine. Das ist Vorbeugung, nicht Rechtsrat: Was nicht im aufgegebenen Koffer liegt, kann dort nicht beschädigt werden.
Vorher: Dinge, die später helfen
Einiges lässt sich vor der Reise erledigen, damit im Schadensfall nicht Zeit verloren geht:
- Zustand fotografieren. Aufnahmen des Koffers von allen Seiten, mit Rollen, Griff und Verschlüssen.
- Kaufbeleg und Garantiekarte aufbewahren. Sie dienen als Nachweis des Alters und des Werts.
- Koffer erkennbar machen. Eine auffällige Kennzeichnung hilft beim Erkennen am Band und beim Beschreiben im Formular; Hinweise stehen unter Koffer am Gepäckband erkennen.
- Schlösser und Kontrollen kennen. Wer sein Gepäck verschließt, sollte wissen, was ein TSA-Hinweis bedeutet und was nicht; das erklärt die Seite zum TSA-Schloss.
Nach der Meldung: Reparatur, Ersatz und Garantie
Unabhängig vom Anspruch gegen die Airline stellt sich die Frage, ob der Koffer repariert werden kann. Herstellergarantien schließen Transportschäden teilweise aus. Samsonite etwa zählt in seinen Garantiebedingungen (Fassung vom 14.08.2025) Transportschäden, zum Beispiel durch die Fluglinie, nicht zu den gedeckten Fällen. Das gilt als Beispiel eines Herstellers, nicht für alle. Reparaturwege und die Unterschiede zwischen Gewährleistung und Garantie erklärt die Seite Koffer kaputt: Gewährleistung, Garantie oder Reparatur.
Bewahren Sie bis zur Klärung den beschädigten Koffer und alle Unterlagen auf, auch wenn Sie ihn weiter benutzen müssen.
Praxisfälle: Drei Situationen am Gepäckband
Die folgenden Fälle sind Denkbeispiele und keine Rechtsberatung. Sie zeigen, wie Sie die Schritte von oben im Einzelfall anwenden.
Fall 1: Die Schale ist am Gepäckband sichtbar gerissen. Verlassen Sie den Ausgabebereich nicht, bevor Sie den Schaden an der Gepäckstelle der Airline gemeldet haben. Fotografieren Sie den Koffer von allen Seiten, auch die Stelle des Schadens, und lassen Sie sich die Meldung schriftlich bestätigen. Notieren Sie Name, Flugnummer, Datum und Zeitpunkt.
Fall 2: Sie bemerken den Schaden erst im Hotel. Dann zählt die Frist. Das Montrealer Übereinkommen verlangt laut amtlichem Text bei aufgegebenem Reisegepäck die schriftliche Anzeige jedenfalls binnen sieben Tagen nach der Annahme. Melden Sie sich so bald wie möglich bei der Airline und fotografieren Sie den Schaden. Prüfen Sie, ob das Übereinkommen für Ihren Flug anwendbar ist.
Fall 3: Der Koffer ist nur äußerlich zerkratzt. Kratzer und Gebrauchsspuren sind schwer von Verschleiß abzugrenzen. Die Airline haftet laut Übereinkommen nicht, soweit der Schaden auf die Eigenart des Gepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Je besser Sie den Zustand vor der Reise dokumentieren, desto klarer lässt sich später sagen, was neu ist. Zum Umgang mit Gebrauchsspuren siehe Koffer-Kratzer und Dellen.
Häufige Fehler nach einem Schaden
- Zu lange warten. Fristen laufen ab Annahme des Gepäcks; ein Versäumnis kann Ansprüche ausschließen.
- Nur mündlich melden. Eine Anzeige muss schriftlich erfolgen. Lassen Sie sich die Meldung bestätigen.
- Beschädigten Koffer vor der Meldung entsorgen. Behalten Sie Koffer, Anhänger und Gepäckbeleg, bis der Fall abgeschlossen ist.
- Belege nicht sammeln. Kaufbeleg, Fotos vor der Reise und ein Inhaltsverzeichnis erleichtern jedes Gespräch.
Wenn die Airline ablehnt
Lesen Sie die Ablehnung genau und fragen Sie nach, auf welche Grundlage sie sich stützt. Danach können die Verbraucherzentrale oder die Schlichtung Reise und Verkehr helfen. Für die Frage, ob stattdessen die Garantie oder die Gewährleistung des Verkäufers greift, hilft Garantie, Gewährleistung und Reparatur. Hinweise zur Vorsorge beim Packen und Kennzeichnen finden Sie auf Koffer kennzeichnen und wiedererkennen.
Nächste Schritte
Melden Sie den Schaden vor dem Verlassen des Ausgabebereichs, sichern Sie Fotos und Bestätigung und senden Sie fristgerecht die schriftliche Anzeige. Danach klären Sie auf der Seite zu Gewährleistung, Garantie und Reparatur, wie es mit dem Koffer weitergeht. Weitere Hilfen finden Sie im Ratgeber-Bereich. Hilfreiche Stellen für Ihren Fall sind die Verbraucherzentrale mit ihrer Informationsseite zu verlorenem, beschädigtem oder verspätetem Gepäck (Seitenstand 31.07.2026) und die Schlichtung Reise & Verkehr (söp).
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Im Einzelfall helfen Airline, Verbraucherzentrale oder eine Rechtsberatung. Stand: 20.10.2026.
Häufige Fragen
Muss ich den Schaden wirklich noch am Flughafen melden?
Die Verbraucherzentrale rät, den Schaden möglichst sofort am Flughafen zu melden, jedenfalls binnen sieben Tagen. Nach dem Übereinkommen gilt bei Entdeckung des Schadens die Anzeige unverzüglich, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben Tagen nach der Annahme. Die Meldung am Schalter dokumentiert den Zeitpunkt und erleichtert die spätere schriftliche Anzeige.
Genügt die mündliche Meldung am Schalter?
Nein. Die Beanstandung muss nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 3 schriftlich erklärt und innerhalb der Frist übergeben oder abgesandt werden. Lassen Sie sich deshalb die Meldung am Flughafen schriftlich bestätigen und senden Sie danach eine schriftliche Schadensanzeige an die Airline.
Gilt das auch bei Inlandsflügen?
Das Übereinkommen gilt für Flüge, auf die es anwendbar ist; es hängt von Flug und Beförderungsvertrag ab. Für Inlands- und Sonderfälle haben wir die Anwendung nicht geprüft. Fragen Sie die Airline oder die Verbraucherzentrale, welche Regeln für Ihren Flug gelten.
Haftet die Airline für jede Delle?
Nicht automatisch. Nach Art. 17 Abs. 2 haftet sie nicht, soweit der Schaden auf die Eigenart des Gepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Gebrauchsspuren und neue Schäden sind schwer abzugrenzen; Fotos vom Zustand vor der Reise helfen. Wie die Airline einen Einzelfall beurteilt, können wir nicht vorhersagen.
An wen wende ich mich, wenn die Airline ablehnt?
An die Verbraucherzentrale, die über das Vorgehen informiert, und an die Schlichtung Reise & Verkehr (söp). Laut söp ist zuerst eine Beschwerde beim Unternehmen nötig, danach ist ein Schlichtungsantrag online möglich. Die genauen Voraussetzungen erfahren Sie dort.
Redaktionell recherchiert, keine Produkttests, Stand 20.10.2026, Quellen und Arbeitsweise unter So arbeiten wir